Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen der Omnitron Griese GmbH

1. Geltungsbereich/ Allgemeines

1.1 Diese Verkaufs – und Lieferbedingungen der Firma Omnitron Griese GmbH (im Folgenden Verwender) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen dem Verwender und seinen Geschäftspartnern (im Folgenden Kunden), ausgenommen Warenlieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA).

1.2 Als Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.3 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote, sowie Vertragsabschlüsse zwischen dem Verwender und seinen Kunden bindend. Gegenbestätigungen seitens des Kunden, auch wenn diese beigelegt sind, werden hiermit ausdrücklich nicht anerkannt, sofern sie im Widerspruch zu den nachfolgenden Bestimmungen stehen. Abweichende Bedingungen bedürfen daher einer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Verwenders.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

2.1 Sämtliche Angebote des Verwenders sind zunächst freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verwender (in der Regel Auftragsbestätigung) zustande.

2.2 Bis zur Entgegennahme von Angeboten und dem Zustandekommen eines Vertrages durch den Kunden, können sämtliche Angebote jederzeit durch den Verwender widerrufen werden.

2.3 Bestellungen des Kunden sind für den Verwender nur bindend, sofern diese schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen bestätigt werden.

2.4 Mündliche Nebenabreden, welche dem schriftlichen Angebot widersprechen und/oder hierüber hinausgehen, haben keine Wirksamkeit. Diesbezüglich ist erst eine schriftliche Bestätigung durch den Verwender erforderlich.

3. Preise und Zahlbedingungen

3.1 Grundsätzlich gilt der bei Vertragsabschluss ausgehandelte, schriftlich bestätigte Preis. Im Zweifelsfall gilt die gültige Preisliste des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dieser Preis versteht sich ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der gültigen Entsorgungsgebühren der GRS (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien). Bei Kunden, die ihren Geschäftssitz im Ausland haben und/oder bei Vorlage eines entsprechenden gültigen Vertrages mit einem Rücknahmesystem, werden keine Entsorgungsgebühren in Rechnung gestellt.

3.2 Die Preise- laut Angebot- gelten für den im Angebot ausgewiesenen Zeitpunkt, mangels entsprechender Erklärung für die Dauer von 1 Monat ab Zustandekommen des Vertrages. Vertragspreise gelten zunächst unbefristet. Sollten nach Vertragsabschluss Ereignisse eintreten, die zu einer Änderung des Vertragspreises führen, werden diese unabhängig von einer Frist geltend gemacht. Bei einer vom Verwender nicht zu vertretenden längeren Lieferzeit, gilt die dann gültige Preisliste bzw. der nachverhandelte Preis. Beträgt die Preiserhöhung dann mehr als 5 %, kann der Kunde per schriftlicher Erklärung binnen einer Woche nach Zugang von diesem Vertrag zurücktreten.

3.3 Der Verwender ist trotz anders lautender Bedingungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden mit dem Verwender anzurechnen. Sind bereits Zinsen oder andere Kosten entstanden, ist der Verwender berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und danach auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.4 Auch bei laufenden Geschäftsbedingungen gilt jede einzelne Bestellung, jedes Angebot und jeder Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Verwender.

3.5 Bei Aufträgen mit einem Nettowert unter 100,00 € fällt ein Mindermengenzuschlag von 25,00 € pro Auftrag an.

3.6 Alle Lieferungen erfolgen exklusive der Transport- und Versicherungskosten.

3.7 Ein Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Kunde und Verwender.

3.8 Grundsätzlich gilt die in der Rechnung ausgewiesene Zahlungsfrist und der in der Rechnung ausgewiesene Skontoabzug. Sofern in der Rechnung keine Zahlungsfrist ausgewiesen ist, gilt eine Zahlungsfrist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.

3.9 Die Zahlung gilt erst nach Eingang des Betrages als erfolgt – bei Scheck erst mit Einlösung.

3.10 Bei Zahlungsverzug ist der Verwender berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Eine darüberhinausgehende Geltendmachung von Fälligkeitszinsen nach dem Handelsgesetzbuch bleibt hiervon unberührt.

3.11 Zahlungen mit Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich. Dies bedarf zuvor der schriftlichen Zustimmung durch den Verwender.

3.12 Aufrechnungen, Minderungen und Zurückhaltung von Waren, die der Verwender beim Kunden bestellt hat, stehen nur bei rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu.

3.13 Lieferungen in Länder innerhalb der Europäischen Union werden nur dann ohne Umsatzsteuer ausgeführt, sofern in der Bestellung die Umsatzsteueridentifikationsnummer übermittelt wurde.

4. Lieferung und Lieferfristen

4.1 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung laut Angebot oder Vertrag. Der Verwender kommt nur in Verzug, wenn die Verzögerung von ihm zu vertreten ist, die Leistung fällig und der Kunde erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4.2 Der Verwender kommt nicht in Lieferverzug aufgrund von höherer Gewalt (Streik, Aussperrung, Naturereignisse) sowie aufgrund von Lieferverzug des Unterlieferanten. Eine Haftung ist daher dem Grunde nach insoweit ausgeschlossen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt dem Verwender vorbehalten. Der Verwender kann entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten, wenn durch ein Ereignis im Sinne von 4.2 eine hervorgerufene Lieferverzögerung länger als 6 Wochen andauert.

4.3 Erbringt der Kunde die von ihm erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht (Übergabe von Dokumenten, Materialien zur Bereitstellung, sonstige Leistungen etc.) so ist der Verwender nicht haftbar für hieraus resultierende Verzögerungen. Die Beweislast obliegt dem Kunden. Die Lieferzeit verlängert sich gegebenenfalls um diesen Zeitraum bis zur vollständigen Erfüllung.

4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind für den Verwender möglich.

4.5 Der Verwender hat das Recht technische Änderung vorzunehmen, wenn technischen Eigenschaften/Funktionen hierdurch für den Kunden nicht beeinträchtigt werden. Der Verwender informiert hierrüber den Kunden auf Nachfrage.

4.6 Für die Einhaltung der Lieferzeit ist nicht der Eingang der Ware beim Kunden entscheidend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich zwischen Verwender und Kunde vereinbart. Andernfalls gilt die Lieferzeit bereits als eingehalten, sofern zum Ablauf der Lieferzeit die Ware das Werk des Verwenders verlassen hat oder der Verwender zum vereinbarten Termin die Ware zur Abholung durch den Kunden bereitgestellt hat und den Kunden die Versandbereitschaft bzw. Abholbereitschaft schriftlich übermittelt hat.

4.7 Der Verwender ist bei Unmöglichkeit der Belieferung durch einen Unterlieferanten berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gefahrübergang und Versand

5.1 Grundsätzlich gilt, dass Gefahrübergang (auch bei „frachtfreier Lieferung“) mit Übergabe an den Spediteur/Transporteur erfolgt, spätestens jedoch mit Verlassen der Ware vom Betriebsgelände des Verwenders. (Auch bei Lieferung „frei Haus“) Abweichendes muss schriftlich zwischen Verwender und Kunde vereinbart werden.

5.2 Bei Versand mit eigenen Fahrzeugen erfolgt der Gefahrübergang abweichend von der gesetzlichen Regelung bereits mit dem Verladen. Sofern der Kunde den Versand selbst veranlasst und/oder die Ware abholt, erfolgt Gefahrübergang mit Bereitstellung der Ware auf dem Betriebsgelände des Verwenders.

6. Annahmeverzug

6.1 Hat der Verwender die Ware wie unter Punkt 5.1 und 5.2 beschrieben für die Abholung durch den Kunden bereit gestellt und verzögert sich die Abholung oder Übernahme der Ware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so gerät der Kunde spätestens ab Zugang dieser schriftlichen Anzeige in Annahmeverzug.

6.2 Der Kunde kommt in Annahmeverzug wenn die Ware zum vereinbarten Termin bereitgestellt wurde, ihm dies schriftlich mitgeteilt wurde und er trotz ausdrücklicher Aufforderung, die Ware nicht abnimmt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Annahmeverzug.

6.3 Der Verwender ist berechtigt, vom Kunden pro Monat 1% der Auftragssumme als Lagerkosten zu verlangen. Eine weitere Forderung für den Ersatz von Mehraufwendungen, insbesondere Transport – und Angebotskosten, sowie Schadensersatzforderungen bleiben hiervon unberührt.

6.4 Stehen dem Verwender aufgrund der Nichtannahme der Ware durch den Kunden Schadensersatzansprüche zu, so kann der Verwender 30 % der Auftragssumme vom Kunden als Schadenersatz geltend machen.

6.5 Ein über die Pauschalen nach Punkt 6.3 und 6.4 hinaus geltend zu machender, nachweisbarer Schadensersatz bleibt unberührt.

7. Mängelrüge, Sachmängel und Transportmängel

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf von 5 Werktagen schriftlich mit einem detaillierten Schadensbericht einschließlich Bildern an den Verwender zu melden. Eindeutig erkennbare Transportmängel sind sofort dem Transportunternehmen anzuzeigen, wie auch dem Verwender. Nicht erkennbare Mängel sind umgehend, bzw. eine Woche nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Gefahrübergang, schriftlich an den Verwender zu melden. Mündliche Mängelrügen werden nicht akzeptiert.

7.2 Der Verwender entscheidet nach Klärung aller Fakten über die genaue Abwicklung einer Reklamation. Sollte eine Rücksendung notwendig sein, so kann dies erst nach Rücksprache mit dem Verwender erfolgen. Rücksendungen ohne Rücksprache/Beauftragung durch den Verwender werden vom Verwender nicht anerkannt insofern auch keine Kosten übernommen. Art und Zeitpunkt der Rücksendung ist ausschließlich vom Verwender zu bestimmen.

7.3 Bei deklassierter Ware oder Ware 2. Wahl sind Mängelrechte des Kunden für solche Mängel ausgeschlossen, die bei Abschluss des Vertrages bekannt waren, unabhängig davon, dass hierüber besonders durch den Verwender belehrt worden ist. Reklamationen für Sonderanfertigungen, die außerhalb der Funktionsfähigkeit und der zugesicherten Eigenschaft liegen, sind nicht zulässig.

7.4 Grundsätzlich ist der Verwender zunächst berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er die Ware nachbessert bzw. eine Ersatzlieferung erbringt. Über die Art und Weise der Regulierung entscheidet allein der Verwender. Schlägt die Art und Weise der Nachbesserung fehl, so ist der Kunde erst nach 3-maligem Nachbesserungsversuch des Verwenders berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zunächst eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Bei einem geringen Sachmangel ist ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Weitergehende oder andere Ansprüche wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

7.5 Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang.

7.6 Sachmängelgewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen: – Bei unsachgemäßer Behandlung oder Überbeanspruchung- die nicht den spezifizierten Eigenschaften entsprechen- durch den Kunden oder dessen Abnehmer. Der Verwender haftet nicht für das Verhalten des Abnehmers des Kunden. – Wenn das Produkt/ die Ware aufgrund der Angaben des Kunden (insbesondere nach dessen Zeichnung) gebaut wurde und der Mangel auf die fehlerhaften Vorgaben des Kunden zurückzuführen ist. - Wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß oder falsch gelagert wurde, bzw. nicht den Spezifikationen entsprechend geladen/eingesetzt wurde, (insbesondere: falsche Stromwerte oder Spannung). - Nach Durchführung von Reparaturarbeiten, baulichen Veränderungen, Weiterverarbeitung, Instandsetzungsarbeiten oder in sonstiger Weise durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen Veränderungen sowie einer Lagerung, die nicht entsprechend der Vorgaben des Verwenders erfolgte. Etwas Anderes gilt nur, sofern der Kunde den Nachweis erbringt, dass die Veränderungen des Produkts des Verwenders nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. – Wenn der Mangel nur in einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder in einer unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit liegt. - Wenn der Mangel auf Blitzschlag, Brand, Explosion oder netzbedingte Überspannung oder Feuchtigkeit zurückzuführen ist. - Wenn Artikel- bzw. Seriennummer oder ähnliche Kennzeichen beschädigt, unleserlich gemacht oder verändert wurden.

7.7 Der Verwender gibt keine Garantien gegenüber dem Kunden aus.

8. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalte

8.1 Der Verwender behält sich an allen von ihm erfolgten Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Waren, Produkten und sonstigen Leistungen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Unterlagen dürfen ohne die vorherige, schriftliche Zustimmung des Verwenders weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an den Verwender herauszugeben.

8.2 Sämtliche Waren, Leistungen, Produkte des Verwenders bleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden Eigentum des Verwenders. Bei Zahlungsverzug behält sich der Verwender das Recht vor, die Rückforderung der Ware/Kaufsache zu verlangen.

8.3 Durch die Verarbeitung oder die Umbildung von Vorbehaltsware durch den Kunden entsteht hieraus keine Verbindlichkeit zulasten des Verwenders. Wird die Ware durch den Kunden mit anderen, dem Verwender nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde schon jetzt hiermit unwiderruflich sein Eigentum auf den Verwender an der Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde jetzt schon hiermit, den gegen den Dritten ihm zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an den Verwender ab, der dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.

8.4 Der Kunde ist berechtigt die Ware (Vorbehaltsware bzw. neue Sache) im normalen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Forderungen aus den Weiterveräußerungsgeschäften auf den Verwender übertragen werden können. Anderweitige Verfügungen sind nicht zulässig.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet den Verwender von einer Pfändung oder einer sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung der Gefährdung der Ware oder der für den Verwender bestehenden Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.

8.6 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verwender, die Ware ausreichend gegen sämtliche Risiken (beispielhaft Feuer, Wasser, Diebstahl) zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegenüber Versicherungsunternehmen aus diesen Versicherungsverträgen, tritt er bereits bei Vertragsabschluss an den Verwender ab.

9. Schadensersatzansprüche

9.1 Der Verwender haftet nicht für Schadensersatz oder Aufwendungsansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Verwender haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und Produktionsausfälle, sowie Vermögensschäden, die in Verbindung mit dem Ausfall einer Anlage, eines Produkts oder einer sonstigen Leistung des Verwenders der Sicherheitstechnik entstehen. Gleiches gilt für Datenverluste. Ausgenommen hiervon sind die zwingende Haftung des Verwenders aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, sowie wegen der Verletzung des Lebens und der Gesundheit.

9.2 Festgestellte Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfristen.

9.3 Bei durch den Verwender leicht fahrlässig hervorgerufenen Schäden, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.

9.4 Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Verwenders auf den Zeitraum des Vertragsschlusses begrenzt.

9.5 Die Höchstsumme bei den von dem Verwender zu vertretenden Schäden ist begrenzt auf die Deckungssumme der vom Verwender abgeschlossenen Betriebs– und Produkthaftpflichtversicherung. Im Einzelfall kann diese auf Nachfrage den Kunden übermittelt werden. Abweichende Vereinbarungen auch bezüglich der Haftungshöhe bedürfen der Schriftform. Reicht dem Kunden die Höchstsumme laut den Verträgen nicht aus, kann der Kunde auf seine Kosten eine höhere Deckungssumme verlangen. Dies bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwenders und dessen Versicherung.

9.6 Für Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gelten die vorbezeichneten Bedingungen nicht. Für eine Haftung für Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Über Lieferungen in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Sind solche nicht in schriftlicher Form getroffen worden, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch seitens des Kunden gegenüber dem Verwender.

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist das Betriebsgelände des Verwenders, von welchem die Ware Versand/zur Abholung bereitgestellt worden ist. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ort, von welchem die Rechnung ausgestellt worden ist.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Recht) unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenverkehr. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung des internationalen Rechts (CISG).

10.3 Gerichtsstand ist Wiesbaden. Der Verwender ist auch berechtigt, am Firmensitz des Kunden zu klagen.

11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Schlangenbad, den 26.10.2017